Tipp 1.1 - Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse |
Rechtsanwältin Barbara Hoeck-Eisenbach
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht u. Mediatorin
Die Müggelseeanwälte
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Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse
Es hat sich auf dem Wohnungsmarkt herumgesprochen, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung der Miethöhe verankert hat, die in Ballungszentren mit knappem Wohnraum per Verordnung eingeführt werden kann. Berlin hat als eines der ersten Bundesländer eine entsprechende Verordnung erlassen und ganz Berlin einen „angespannten Wohnungsmarkt“ attestiert. Greift die „Mietpreisbremse“, dann darf bei Neubegründung eines Wohnungsmietverhältnisses die Miete grundsätzlich nicht höher als 10% über der sog. „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. Die „Mietpreisbremse“ entscheidet also darüber, ob die Miethöhe frei aushandelbar oder ob sie der Höhe nach gedeckelt ist. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine Dämpfung des Mietanstiegs. Das klingt alles sehr einfach und plausibel. Aber ist es das?
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer in der Ausgabe 03/2023 ist erschienen.
BERLINER MIETSPIEGEL 2023
Der aktuelle Berliner Mietspiegel 2023 liegt vor.
BERLINER MIETENDECKEL GESCHEITERT
Aktueller Artikel aus der Wohnung & Haus mit Rechtsanwalt Carsten Pagel.
BERLINER MIETENDECKEL
Pressemitteilung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Aktualisierte Fassung (Sonderbeilage Expertentipps 05-2021).
AKTUELLER EXPERTENTIPP
WEG-Reform 2020
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Die „Mietpreisbremse"
ist letztlich eine
„Wohnraumbremse"
PRESSEINFORMATION
Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:
Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.
UNTERVERMIETUNG UND ZWECKENTFREMDUNG
- der BWE-Regionalkreis Berlin und Brandenburg hatte zur Informations-
veranstaltung eingeladen.