Tipp 1.1 - Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse

Mietpreisbremse?

Für wen gilt die „Mietpreisbremse“?

Es muss sich um einen – nach dem 31.5.2015 unterzeichneten – Wohnungsmietvertrag handeln, d.h. der Mieter muss für sich oder seine Familie die Wohnung – jedenfalls überwiegend – privat nutzen wollen. Haben die Mietvertragsparteien den Vertrag vor dem 1.6.2015 unterzeichnet, gilt die Mietpreisbremse nicht, auch wenn der Mietvertragsbeginn nach dem 1.6.2015 liegt.

„Gebremst“ im Mietanstieg werden nur „alte“ Wohnungen. Als nicht „alt“ gelten Wohnungen, die erstmals ab dem 1.10.2014 genutzt werden oder grundsaniert wurden. Diese „neuen“ Wohnungen sind weiterhin in der Miethöhe frei verhandelbar. Der Hintergrund dabei ist klar: Der Neubau von Wohnungen soll durch das Gesetz nicht behindert werden.

Der Mietvertrag muss neu, d.h. nach dem 1.6.2015, abgeschlossen werden. Auch das klingt einfacher als es ist: Es geschieht nicht selten, dass ein Mieter aus einem Mietverhältnis ausscheidet und der Vermieter seine Zustimmung zur übergangslosen Fortsetzung des Miet- verhältnisses mit einem bereits dort gemeldeten oder neu hinzugekommenen Mitbewohner von der Zustimmung zu einer Mieterhöhung abhängig macht. Handelt es sich dabei um ein neues Mietverhältnis, bei dem die „Mietpreisbremse“ gilt? Nein, bei dieser Konstellation gilt die „Mietpreisbremse“  nicht, weil sich ein vor dem 1.6.2015 geschlossenes Mietverhältnisses mit ausgewechselten Mietern fortsetzt. Damit kann der Vermieter „uneingeschränkt“ die Miete anheben!

Richtig spannend wird es, wenn der Vermieter (berechtigt) das Mietverhältnis – fristlos oder fristgemäß – kündigt und sich bereit erklärt, die Kündigung unter der Voraussetzung einer Mieterhöhung zurückzunehmen. Wird dann das Mietverhältnis neu begründet (mit der Rechtsfolge: Deckelung der Miete) oder setzt sich dann das Vertragsverhältnis einfach nur fort (mit der Rechtsfolge: Keine Deckelung der Miete)? Das ist bislang durch die Rechtsprechung nicht geklärt.

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