Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG |
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Das Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Beschlusses durch Urteil. Gibt es der Klage statt, so wird der Beschluss aufgehoben. Hiergegen hat die unterlegene Partei die Möglichkeit Berufung einzulegen. Tut die unterlegene Partei dies nicht oder bestätigt die Berufungsinstanz (das Landgericht) die Entscheidung des Amtsgerichts, so ist die Bestandskraft eingetreten. Erst durch diese bestandskräftige Entscheidung des Gerichts ist der Beschluss aufgehoben und erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beachten (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).
Beachtlich ist insbesondere wegen der fristgebundenen Einlegung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteile, dass Im Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg ausschließlich das Landgericht Frankfurt/Oder für Berufungen in WEG-Sachen zuständig ist. Die Einlegung der Berufung bei einem anderen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nicht.
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Jahreshauptversammlung des BWE-Berlin-City-Ost wählte ...
AKTUELLE WOHNUNG & HAUS
Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grund-eigentümer in der Ausgabe 04/2018 ist erschienen.
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Die „Mietpreisbremse"
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Anfang September trafen sich mehrere BWE-Berater zum Meeting in Birkenwerder bei Berlin.
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Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:
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