Tipp 1.1 - Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse

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Tipp 1.1 - Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse

Rechtsanwältin Barbara Hoeck-Eisenbachhoeck-eisenbach.jpg
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht u. Mediatorin
Die Müggelseeanwälte
Bölschestraße 63, 12587 Berlin Tel. 030/64094676
Fax. 030/64094677
Mail: Hoeck-Eisenbach@mueggelsee-anwaelte.de

 

Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse

Es hat sich auf dem Wohnungsmarkt herumgesprochen, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung der Miethöhe verankert hat, die in Ballungszentren mit knappem Wohnraum per Verordnung eingeführt werden kann. Berlin hat als eines der ersten Bundesländer eine entsprechende Verordnung erlassen und ganz Berlin einen „angespannten Wohnungsmarkt“ attestiert. Greift die „Mietpreisbremse“, dann darf bei Neubegründung eines Wohnungsmietverhältnisses die Miete grundsätzlich nicht höher als 10% über der sog. „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. Die „Mietpreisbremse“ entscheidet also darüber, ob die Miethöhe frei aushandelbar oder ob sie der Höhe nach gedeckelt ist. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine Dämpfung des Mietanstiegs. Das klingt alles sehr einfach und plausibel. Aber ist es das?

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