II. Bisherige Rechtslage

(§§ 556 d bis 559 BGB)

 

Bereits zum 1. Juni 2015 wurden Einschränkungen für die Mietpreisbildung bei Neuvermietungen eingeführt ("Mietpreisbremse").

Hiernach darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nur maximal 10 % überschritten werden.

Ausnahmen gelten u.a. für Neubau (nach dem 1. Oktober 2014), bei einer bereits höheren Vormiete und bei erstmaliger Vermietung der Wohnung nach umfassender Modernisierung.

Überzahlte Miete ist vom Mieter auf dem Zivilrechtsweg zurückzufordern. Die Festsetzung von Bußgeldern gegen den Vermieter ist nicht möglich.

Zum 1. Januar 2019 wurden zusätzlich auch Beschränkungen für die Umlage von modernisierungsbedingten Kosten eingeführt (Herabsetzung der Mieterhöhung von 11 % auf 8 % der Kosten, maximal 3,00 € je m").