BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

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I. Überblick

Nach § 5 Abs. 1 2) ist eine "überhöhte Miete im Sinne des Gesetzes" verboten.

Miete im Sinne des MietenWoG Bln ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge (§ 3 Abs. 5).

Betriebskostenvorschüsse spielen also keine Rolle. Zuschläge für Mobiliar oder die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werden hingegen in die Miete mit einbezogen (AV Nr. 3.5 3) ).

Es bleibt aber möglich, durch gesonderten Vertrag dem Mieter zum Beispiel einen Parkplatz zu vermieten und hierfür ein Entgelt zu verlangen, das nicht unter das Mieten WoG Bln fällt (AV Nr. 3.5). Eine Miete gilt als überhöht, wenn sie  

  • die (durch Zu- und Abschläge für die Wohnlage korrigierten) Mietobergrenzen gemäß §§ 6, 7
  • um mehr als 20% überschreitet und
  • nicht nach § 8 genehmigt ist.

Es sind daher folgende Rechenschritte erforderlich:  

1. Zunächst ist durch korrekte Einstufung der Wohnung die Tabellenmiete gemäß § 6 Abs. 1 festzustellen.

2. Dann sind etwaige Zuschläge nach den §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 3 und § 7 zu addieren.

3. Die so ermittelte Miethöhe ist mit Zu- bzw. Abschlägen entsprechend der Wohnlage zu korrigieren.

4. Schließlich sind zu dem gefundenen Wert 20% zu addieren.

Das Ergebnis wird als "Kappungsgrenze" bezeichnet. Dies bedeutet, dass die über den errechneten Betrag  hinausgehende Miete "gekappt" wird. Die Erhebung des gekappten Betrages ist gemäß § 5 Abs. 1 verboten.

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