Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG

V. Klagefrist

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2, HS 1 WEG muss der Kläger die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erheben. Erhebt er sie nicht oder nicht rechtzeitig, sind Beschlüsse bestandskräftig und damit wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig sind. Entgegen einer weitläufig verbreiteten Meinung in der Bevölkerung läuft die Anfechtungsfrist auch dann, wenn das Protokoll der Versammlung nicht vorliegt. Hierauf ist unbedingt zu achten. Die Monatsfrist ist sehr stringent und auch nicht durch das Gericht verlängerbar.

Sie beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB um 0:00 Uhr des Folgetages, der auf die Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter folgt. Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Monatstages des folgenden Monats. Fand also die Versammlung an einem 7. April statt, endet die Frist am 7. Mai. Fand dagegen die Versammlung an einem 31. Januar statt, endet die Frist zur Anfechtung nach § 188 Abs. 3 BGB am 28. bzw. 29. Februar. Endet jedoch die Frist an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an die Stelle nach § 193 BGB der nächste Werktag.

Für die Einhaltung der Frist reicht es aber nicht aus die Klage bei Gericht einzureichen. Sie ist damit nur anhängig und nicht rechtshängig, weil sie den übrigen Beklagten (noch) nicht zugestellt ist. Sie gilt aber gemäß § 167 BGB als demnächst

zugestellt, wenn der Kläger alles in seiner Macht stehende hierzu unternommen hat. Hierzu ist es erforderlich, dass er zeitnah den erforderlichen Gerichtskosten-vorschuss einzahlt, damit das Gericht die Zustellung an die übrigen Beklagten (vertreten durch den Verwalter) vornimmt. In der Rechtsprechung hat sich hierzu eine 14-Tagesfrist herauskristallisiert. Ein klagender Wohnungseigentümer sollte also dringend spätestens 14 Tage nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht diesen dort einzahlen. Zahlt er zu spät ein, ist die Klage verfristet.

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