Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG

IV. Klagegegner

Anders als in vielen Prozessen des Wohnungseigentumsrechts muss eine Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 WEG zwingend gegen die übrigen Eigentümer erhoben werden. Falsch ist es, diese Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu erheben.

Für einen klagenden Wohnungseigentümer ist es jedoch regelmäßig problematisch alle Namen und Anschriften sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer dem Gericht bei Klageerhebung beispielsweise durch eine Namens- und Anschriftenliste beizubringen. Bei Klageerhebung ist dies jedoch noch nicht problematisch. Aus der Klage selbst muss sich nur ergeben, dass eben die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage XY verklagt werden. Die Liste muss dann spätestens bei dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Liegt sie nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Ein klagender Eigentümer kann sich aber dadurch helfen, dass er im Verfahren beantragt, der Verwaltung die Vorlage der Eigentümerliste aufzugeben. Gemäß § 142 ZPO ist dann der Verwalter, der in solchen Prozessen regelmäßig beizuladen ist, verpflichtet diese Liste vorzulegen.

Eine Anfechtungsklage ist dagegen unzulässig, wenn nur einzelne Eigentümer verklagt werden. Zwar könnte der klagende Eigentümer im Rahmen des Prozesses dann noch (ggf. durch richterlichen Hinweis) die Klage auf die restlichen Eigentümer erweitern, es steht aber dann zu befürchten, dass die Anfechtungsfrist -hierzu unten-  nicht mehr eingehalten ist.

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