Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG

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III. Rechtsschutzbedürfnis

Grundsätzlich ist zunächst einmal zu unterstellen, dass jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Erhebung der Anfechtungsklage rechtsschutzbedürftig ist. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Verliert beispielsweise ein Wohnungseigentümer aufgrund des Verkaufs seiner Wohnung kurz nach Beschlussfassung die Eigentümerstellung und betrifft ihn der gefasste Beschluss ersichtlich nicht mehr, so dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen sein.

Keineswegs entfällt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits andere Kläger den Beschluss angefochten haben. Auch wenn der Beschluss bereits vollzogen ist, entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Selbst ein Negativbeschluss (also die Ablehnung eines Antrags) hat Beschlussqualität. Ein anfechtender Eigentümer hat hierfür auch ein Rechtsschutz-bedürfnis, um überprüfen zu können, ob dieser Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) gemäß Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15 – hat aber ein ablehnender Beschluss auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs keinen Einfluss, sondern erschöpft sich in der Versagung des freiwilligen Anerkenntnisses. Er hat damit keine Sperrwirkung für die Zukunft, so dass die Gemeinschaft nachträglich hierüber nochmals einen Beschluss fassen kann. Im Gegensatz zu der früher verbreiteten Ansicht muss daher ein Wohnungseigentümer nicht mehr zwingend einen Negativbeschluss anfechten.

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