II. Klagebefugnis

Klagebefugt ist natürlich jeder Wohnungseigentümer. Wer Wohnungseigentümer ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Grundbuch, Abt. I. Wurde die Wohnung verkauft, kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Umschreibung in Abt. I an. Klagebefugt ist immer derjenige Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch (noch oder schon) als Eigentümer eingetragen ist. Wird der Erwerber jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat nach

Beschlussfassung als Eigentümer in Abt. I des Grundbuchs eingetragen, so hat er nach Ansicht einiger Gerichte ebenfalls Klagebefugnis.

Klagebefugt sind auch der Zwangsverwalter sowie der Insolvenzverwalter, sofern die betroffene Wohnung zur Insolvenzmasse gehört.

Gehört die Wohnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können nur alle Gesellschafter zusammen im Namen der GbR klagen, es sei denn, sie haben einen Gesellschaftsvertrag geschlossen und darin einen Geschäftsführer bestellt. Dieser kann dann allein im Namen der GbR klagen.

In einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann dagegen jeder einzelne Miterbe nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, HS 2 BGB und bei einer Bruchteilgemeinschaft jeder einzelne Bruchteileigentümer nach § 1011 BGB den Beschluss im eigenen Namen anfechten. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft. Sowohl der Miterbe als auch der Bruchteileigentümer sind nämlich auch Eigentümer der Wohnung, wenn auch nur zu einem Teil.

Nicht anfechtungsberechtigt ist aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Die Befugnis steht nur einzelnen oder mehreren Wohnungseigentümern zu.

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