I. Vorbemerkung

Wohnungseigentümer treffen ihre Entscheidungen die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend in Versammlungen durch Beschlüsse. Die dort gefassten Beschlüsse haben Gültigkeit, selbst wenn sie rechtswidrig sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die gefassten Beschlüsse nichtig sind. Nichtig ist ein Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Nichtige Beschlüsse sind unbeachtlich. Dies ist aber eine große Ausnahme.

Möchten ein oder mehrere Wohnungseigentümer die Gültigkeit eines Beschlusses überprüfen lassen, müssen sie die gerichtliche Anfechtungsklage nach § 46 WEG erheben. Das Gericht überprüft den Beschluss auf Gültigkeit und hebt ihn auf, wenn er rechtswidrig ist. Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt.

Dabei muss ein Wohnungseigentümer auch daran denken, dass die Erhebung der Klage keine aufschiebende Wirkung der Wirksamkeit des Beschlusses hat. Ein rechtswidriger Beschluss verliert erst dann seine Wirkung und ist damit unbeachtlich, wenn er durch ein bestandskräftiges Urteil -ggf. nach Durchlaufen der Berufungsinstanz- aufgehoben wurde. Will ein Wohnungseigentümer den Beschluss vorläufig außer Kraft setzen, müsste er versuchen, dies durch eine Einstweilige Verfügung zu erreichen.

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