Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG

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VII. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Beschlusses durch Urteil. Gibt es der Klage statt, so wird der Beschluss aufgehoben. Hiergegen hat die unterlegene Partei die Möglichkeit Berufung einzulegen. Tut die unterlegene Partei dies nicht oder bestätigt die Berufungsinstanz (das Landgericht) die Entscheidung des Amtsgerichts, so ist die Bestandskraft eingetreten. Erst durch diese bestandskräftige Entscheidung des Gerichts ist der Beschluss aufgehoben und erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beachten (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Beachtlich ist insbesondere wegen der fristgebundenen Einlegung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteile, dass Im Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg ausschließlich das Landgericht  Frankfurt/Oder für Berufungen in WEG-Sachen zuständig ist. Die Einlegung der Berufung bei einem anderen Landgericht wahrt die Berufungsfrist nicht.

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