Tipp 2.2 - Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 WEG

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VI. Klagebegründungsfrist

Der Kläger muss bei Klageerhebung diese noch nicht begründen. Hierfür hat ihm der Gesetzgeber einen weiteren Monat Zeit gegeben. Der Kläger kann also bei fristgerecht eingereichter Klage seine Begründung bis zu 2 Monate nach der Beschluss-fassung nachschieben. Da es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt, ist sie nicht (auch nicht durch das Gericht) verlängerbar.

Innerhalb dieser Klagebegründungsfrist muss aber der Kläger alle Tatsachen vortragen, aus der sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten soll. Hierfür ist die Darlegung des wesentlichen tatsächlichen Kerns der Anfechtungsgründe, damit also die Angabe der tatsächlichen Lebenssachverhalte, notwendig.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle nach Ablauf dieser Klagebegründungsfrist vorgetragenen Tatsachen im Prozess nicht mehr relevant. Ein Nachschieben von weiteren Tatsachen ist also nicht möglich und hat auf die Entscheidung des Gerichts keinen Einfluss. Ein Kläger sollte also zusehen, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Beschlussfassung, alle Argumente und Tatsachen vorzutragen, die aus seiner Sicht gegen den Beschluss sprechen.

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