Rechtswahl

II. Möglichkeit der Rechtswahl

1. Der Erblasser hat nach der ErbVO das Recht, durch letztwillige Verfügung als Erbstatut das Recht eines Staates wählen, dem er angehört. In diesem Fall wird er also nicht mehr nach dem Recht des Staates beerbt, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte, sondern nach seinem Heimatrecht.

2. Die ErbVO sieht vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich getroffen werden oder "sich aus den Bestimmungen" einer letztwilligen Verfügung "ergeben" muss. Um Unsicherheit bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung zu vermeiden, sollte die Rechtswahl ausdrücklich geregelt werden.

III. Zuständigkeiten

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtete sich bisher im Wesentlichen nach den nationalen Bestim- mungen zur örtlichen Zuständigkeit. Die ErbVO enthält nunmehr eine spezielle Regelung der internationalen Zuständigkeit für den Bereich des Erbrechts: Zuständig sind danach grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Wahl hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit kann der Erblasser nicht treffen.

2. Wenn der Erblasser eine wirksame Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatrechtes getroffen hat, und ein Gericht des Staates, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit dem Erbfall befasst wird, kann sich das Gericht für unzuständig erklären und an das zuständige Gericht des Staates, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, verweisen. Es muss dies nur tun, wenn eine entsprechende Gerichtsstands- vereinbarung durch die Erben oder in sonstiger Weise Begüns- tigte zustande kommt. Umgekehrt dürfen sich die Gerichte des Staates, dessen Recht der Erblasser gewählt hat, der Sache nur annehmen, wenn an diese vom Gericht des letzten Aufenthalts verwiesen worden ist oder die Parteien mit der Zuständigkeit einverstanden sind.

3. Die Zuständigkeitsregeln finden auch Anwendung, wenn z.B. ein Erbschein beantragt wird oder eine zur gesetzlichen Erb- folge berufene Person für erbunwürdig erklärt werden soll.

4. Während die IPR-Bestimmungen der ErbVO auf alle Erbfälle mit Auslandsberührung Anwendung finden, gelten die ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen der ErbVO ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten finden also auch weiterhin die vor dem 17.08.2015 geltenden Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Anwendung.

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