Nachlasszeugnis

IV. Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Das Europäischen Nachlasszeugnis (im weiteren „ENZ“) soll die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb des Geltungsbereichs der ErbVO erleichtern. Durch Einführung des ENZ wird der deutsche Erbschein aber auch für Fälle mit Auslandsberührung nicht abgeschafft. Allerdings kann ein deutsches Nachlassgericht in Erbfällen ab dem 17.08.2015 einen Erbschein nur noch dann erteilen, wenn es nach den Bestimmungen der ErbVO international zuständig ist.

2. ENZ und deutscher Erbschein können nebeneinander bean- tragt und erteilt werden. Im Hinblick auf das oben erwähnte Ehegatten-Viertel (als Ausgleich für den Zugewinnausgleich) weicht der Inhalt beider Institute allerdings voneinander ab. Im deutschen Erbschein wird die Erbquote unter Einbeziehung des Ehegatten-Viertel (=güterrechtliche Regelung) ausgewie- sen, während dies beim ENZ nicht der Fall ist. Das ENZ beschränkt sich auf den Ausweis der Erbquote, während güterrechtliche Erwägungen keine Rolle spielen.

V. Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen errichtet, z.B. ein Testament, richtet sich dessen Wirksamkeit nach dem Recht, das zur Zeit der Errichtung für den Erblasser gilt. Die Wirksamkeit der Verfügung bleibt auch bestehen, wenn später das Erbrecht eines anderen Staates für den Erbfall maßgebend ist. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit so geregelt, da bei Abfassung der Verfügung der Erblasser noch weiß, welches Erbrecht für ihn gelten wird.

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