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Gewöhnlicher Aufenthalt

Nun zum Inhalt der ErbVO:

I. Regelmäßige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers

1. Die Regelung, welches Recht bzw. welche Rechtsordnung im Erbfall gilt, nennt man Erbstatut. In Deutschland bestimmte sich das Erbstatut – wie oben dargelegt – nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Nach der ErbVO bestimmt sich das Erbstatut nunmehr nach demletzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die ErbVO enthält aber keine Definition dieses Rechtsbegriffes. Es existiert zwar bereits Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu diesem Begriff, da er auch in anderen EU-Ver- ordnungen verwendet wird. Allerdings fehlt nach wie vor eine exakte Definition. Der europäische Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Rechtsprechung den Begriff künftig näher bestimmen wird.

2. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt anstelle der Staatsangehörigkeit hat Vor- und Nachteile. Der Vorteil ist: Typischerweise befindet sich der Nachlass und der Wohnsitz der Erben dort, wo sich der Lebensmittelpunkt des Erblassers befunden hat. Nachteilig ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr so sicher feststellbar und der Begriff nicht mehr so klar definiert ist wie der der Staatsangehörigkeit.

3. Deutschland wendet das mit der ErbVO geschaffene Erbstatut nicht nur im Verhältnis zu den EU-Vertragsstaaten, sondern generell an: Die ErbVO gilt also, was das Erbstatut betrifft, für das Verhältnis zum Ausland insgesamt.

4. Eheliches Güterrecht ist vom Anwendungsbereich der ErbVO ausdrücklich ausgenommen. Dazu ist zu bemerken, dass nach deutschem Recht der gesetzliche Güterstand von Ehegatten, falls diese keine andere Regelung treffen, der der Zugewinngemeinschaft ist (= gesetzlicher Güterstand). Bei Beendigung dieses Güterstandes durch Tod eines der Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte als Ausgleich für den grundsätzlich durchzuführenden Zugewinnausgleich einen erhöhten Erbteil, nämlich zusätzlich ¼. Das Problem des Zugewinnausgleiches bei Tod eines Ehegatten wird in Deutschland also pauschal über das Erbrecht gelöst. Dies gilt also auch weiterhin, auch bei allen Erbfällen mit Auslandsberührung. Nach herrschender Ansicht stellt die Ausgleichsregelung eine güterrechtliche, keine erbrechtliche Regelung dar. Dies hat Auswirkungen auf das künftig in Fällen mit Berührung zu einem der anderen Vertragsstaaten zu erteilende „Europäische Nachlasszeugnis“, was nachstehend noch näher erläutert wird.

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