Erbfall

VI. Was ist im Hinblick auf einen Erbfall zu veranlassen?

In der Rechtsliteratur wird vorgeschlagen, dass nunmehr klar- zustellen ist, ob man eine Rechtswahl zum Heimatrecht treffen will oder nicht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die letztwillige Verfügung anders interpretiert wird, als der Erblasser dies wollte. Das gilt auch dann, wenn ein Erblasser bereits ein Testament errichtet und keine Rechtswahl getroffen hat.

Für in Deutschland lebende Erblasser dürfte es darüber hinaus sinnvoll sein, deutsches Recht zu wählen, da das Testament zumeist vor dem Hintergrund des deutschen Erbrechts, insbesondere des deutschen Pflichtteilsrechts, errichtet wird. Dann sollte im Erbfall auch insgesamt deutsches Erbrecht gelten. Auf diese Weise kann auch die Zuständigkeit deutscher Nachlassgericht ermöglicht werden, selbst wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als Deutschland hat.

Ein besonderes Problem ergibt sich nach der ErbVO bezüglich des Ehegattentestamentes. Das Ehegattentestament stellt eine besondere Form des zweiseitigen Testamentes dar. Mittels Ehegattentestament kann insbesondere erreicht werden, dass der überlebende Ehegatte als Erblasser an die gemeinsam mit dem anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen, z.B. dass die Kinder Schlusserben sein sollen, gebunden ist.

Das gemeinsame (Ehegatten-) Testament ist in der ErbVO nur unvollständig geregelt. Nach der ErbVO wäre zwar ein Ehegattentestament gültig, wenn es in Deutschland formgültig für beide Ehegatten errichtet worden ist. Die Gültigkeit bleibt bestehen, auch wenn ein Erblasser später zum Zeitpunkt des Erbfalles seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat und jenes deshalb die erbrechtlichen Regelungen bestimmt.

Die ErbVO regelt aber nicht ausdrücklich, dass die Bindungs- wirkung sich ebenfalls nach dem Recht bestimmt, das z.Z. der Errichtung des Testamentes galt. Wenn also das Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Institut des Ehegattentestament und dessen Bindungswirkung nicht kennt, dann ist zumindest zweifelhaft, ob für den über- lebenden Erblasser eine Bindung an die gemeinsamen Verfügungen aus dem Ehegattentestament besteht. Somit könnte ein potentieller Erblasser die Bindungswirkung des Ehegattentestamentes durch Wegzug aus Deutschland um- gehen. In der Rechtsliteratur wird deshalb empfohlen, statt des Ehegattentestamentes einen Erbvertrag zu schließen. Dessen Bindungswirkung richtet sich gemäß ErbVO ausdrücklich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erb- vertrages gilt. Somit kann sich kein Vertragspartner später der Bindungswirkung durch Wegzug aus dem Geltungsbereich des deutschen Rechtes entziehen.