Tipp 6.1 - Die neue EU-Erbrechtsverordnung

Sie sind hier:   Startseite > Expertentipps 2016 > Tipp 6.1 - Die neue EU-Erbrechtsverordnung

Tipp 6.1 - Die neue EU-Erbrechtsverordnung

Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar SanderSander.jpg
Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn
Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin
Tel. 030 / 890 690 0
Fax 030 / 890 690 612
E-Mail: sander@sander-recht.de
www.sander-recht.de


Die neue EU- Erbrechtsverordnung

Für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt in Deutschland die neue EU- Erbrechtsverordnung (im weiteren „ErbVO“ genannt). Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das für potentielle Erblasser in Deutschland hat. Sind auch Personen betroffen, die bereits ein Testament errichtet haben? Besteht Handlungs- bedarf? Was ist künftig in einem Erbfall mit Auslandberührung zu beachten?

Diese Fragen sollen nachstehend beantwortet werden. Dazu ist es erforderlich, dass sich auch der juristische Laie etwas mit der Problematik der ErbVO beschäftigt.

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hin- sicht irreführend:

  • Geregelt wird nicht das Erbrecht selbst, sondern das sog. Internationale Privatrecht (im weiteren „IPR“ genannt) und teilweise das Verfahrensrecht auf dem Gebiete des Erb- rechts. Das soll nachstehend näher erläutert werden.
  • Die Verordnung gilt nicht in der gesamten EU, da Großbritannien, Irland und Dänemark die Verordnung nicht übernommen haben.

Geregelt wird also nur das IPR auf dem Gebiet des Erbrechts. Unter IPR versteht man die Rechtsnormen, die regeln, welches Recht anzuwenden ist, wenn ein Erbfall internationale Bezüge aufweist. Beispielsfälle: ein ausländischer Erblasser verstirbt mit Wohnsitz in Deutschland oder ein deutscher Erblasser hat Vermögen im Ausland.

Jeder Staat hat dabei grundsätzlich sein eigenes IPR, d.h., jeder Staat regelt auf seine Weise, welches Recht bei Auslandsbezügen anwendbar ist. So richtete sich nach bisherigem deutschen IPR das auf den Erbfall anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Starb beispielsweise ein in Deutschland ansässiger österreichischer Erblasser, der Immobilien in Deutschland und eine Gesellschaftsbeteiligung an einer deutschen GmbH besaß, verwies das deutsche Recht (bzw. das deutsche IPR) auf das österreichische Recht. Das heißt, aus deutscher Sicht war österreichisches Recht auf den Erbfall anwendbar.

Es gab auch Fälle, in denen das ausländische Recht ganz oder teilweise eine Rück- oder Weiterverweisung vornahm, also nicht seine Rechtsordnung, sondern die eines anderen Staates für anwendbar hielt: Das österreichische IPR verwies z.B. für Immobilien, die nicht in Österreich belegen sind, wiederum z.T. zurück auf das Recht des Belegenheitsortes (also im Beispielsfall Deutschland), was das deutsche Recht wiederum akzeptierte. So waren im Beispielsfall nach deutschem IPR für die Gesellschaftsbeteiligung und für die Immobilien unterschiedliche Rechtsregeln anwendbar, was man Nachlassspaltung nennt.

Durch die ErbVO haben nun die Vertragsstaaten im Bereich des Erbrechts ein einheitliches IPR-Recht geschaffen. Eine Nachlassspaltung wird nunmehr durch die Regelung der ErbVO bei einem grenzüberschreitenden Erbfall innerhalb der Vertragsstaaten vermieden.

hier weiter lesen >>>

« vorige Seite Seitenanfang nächste Seite »

AKTUELLE WOHNUNG & HAUS

Das aktuelle Magazin für den Wohnungs-, Haus- und Grundeigentümer in der Ausgabe 01/2024 ist erschienen.

mehr zum Inhalt »


BERLINER MIETSPIEGEL 2023

Der aktuelle Berliner Mietspiegel 2023 liegt vor.

mehr zum Inhalt »


PRESSEINFORMATION

Vom Bayer. Wohnungs- und Grundelgentümerverband e.V. zum Thema:

Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung zulässig.

mehr zum Inhalt »

© 2016 Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer (BWE) e.V. RA Matthias Hartwich| Powered by CMSimple| Template: ge-webdesign.de| Login