BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

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Nutzung einer Immobilie

III. Steuerliche Aspekte bei der Nutzung einer Immobilie

Auch die Nutzung einer Immobilie kann steuerliche Folgen haben.

Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob die private Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, oder aber zu fremden Wohn- oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Wird die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so hat dies nur geringe ertragsteuerliche Auswirkungen.

Der Steuerpflichtige erzielt bei der Vermietung der Immobilie zu fremden wohn- oder betrieblichen Zwecken gegen Entgelt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hierbei sind Einkünfte nicht mit Einnahmen gleichzusetzen. Die Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden in der Weise ermittelt, dass den Einnahmen die Werbungskosten gegenübergestellt werden. Hierbei kann es sogar zu negativen Überschüssen kommen, also zu einem Verlust führen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass diese Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Als solche kommen zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht. Das führt dann dazu, dass das zu versteuernde Einkommen sich vermindert.  Bei entsprechend hohen Verlusten kann dies sogar zu einer Steuererstattung führen.

Wegen der Brisanz für private Vermieter soll an dieser Stelle wegen der immer wieder auftretenden Probleme bei den Werbungskosten, die Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen betreffen, ein paar Ausführungen erfolgen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein ernstgemeinter Mietvertrag dann vorliegt, wenn Sie bei nahen Angehörigen sich genauso verhalten, wie bei einem fremden Dritten. Das bedeutet, dass der Mietvertrag wie bei einem beliebigen Dritten schriftlich abgeschlossen, und dass regelmäßig über die Betriebskosten abgerechnet wird. Wenn Sie an einen nahen Angehörigen zu einem „Freundschaftspreis“ eine Wohnung vermieten, dann sollten Sie darauf achten, dass Sie eine bestimmte Grenze zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht unterschreiten. Wenn Sie die Wohnung für weniger als 66% der ortsüblichen Miete vermieten, dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufteilt. Der Werbungs- kostenabzug auf den unentgeltlichen Teil wird dann gestrich- en.

Tipp: Sie sollten daher sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Mietdauer darauf achten, dass die Vermietung zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt. Ansonsten riskieren Sie die Streichung des Werbungskostenabzugs. Daher müssen Sie gegebenenfalls den Mietzins erhöhen.

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