Erwerb einer Immobilie

II. Steuerliche Aspekte beim Erwerb einer Immobilie

Grundsätzlich unterliegt der Erwerb einer Immobilie der Grunderwerbssteuer. Der Steuersatz beträgt in Berlin 6 % und gilt für Rechtsvorgänge, die ab dem 01.01.2014 verwirklicht wer- den. In Brandenburg beträgt der Steuersatz 5 %. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Bei einem Kauf ist der Kaufpreis die Gegenleistung. Jedoch können auch andere Leistungen als Gegenleistung im Sinne des § 8 GrEStG in Frage kommen. Nach § 3 GrEStG sind bestimmte Übertragungsvorgänge von der Grunderwerbs- steuerpflicht ausgenommen. Die unentgeltliche Übertragung, wie z.B. durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, unterliegen grundsätzlich nicht der Grunderwerbssteuer. Insbesondere unterliegt der Erwerb eines Grundstücks durch eine Erbschaft bereits der Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung sind daher Übertragungen auf Grund einer Erbschaft nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wird hingegen eine Immobilie verschenkt, so handelt es sich dabei grundsätzlich um einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang. Der Steuersatz beträgt hierbei 7% bis 50%. Das ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Wegen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a UStG fällt beim Erwerb von Gebäuden und Grundstücken grundsätzlich keine Umsatzsteuer an.

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