Versammlung

III. Die Versammlung

1. Beschlussfähigkeit

Eine Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % aller Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteil bei der Versammlung erscheinen oder eine andere Person wirksam bevollmächtigt haben. Wenn dieser Anteil nicht erreicht wird, kann die Versammlung nicht stattfinden. Der Verwalter muss dann eine Zweitversammlung einberufen. Diese darf aber nicht am gleichen Tag stattfinden, sondern die Einladung muss wieder mit einer Tagesordnung unter Beachtung der üblichen Ladungsfristen versandt werden. Ferner muss der Hinweis erfolgen, dass es sich um eine Zweitversammlung handelt, sodass diese beschlussfähig ist, auch wenn weniger als 50 % der Miteigentumsanteile dann erscheinen.

2. Stimmrecht

Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme (Kopfprinzip). Dies bedeutet, dass auch derjenige nur eine Stimme hat, dem mehrere Wohnungen gehören. In den Gemeinschaftsordnungen ist aber häufig etwas anderes geregelt, was auch zulässig ist. Hier besteht die Möglichkeit, dass jeder Wohnungseigentümer für jede Wohnung eine Stimme hat. Ein Eigentümer mit zwei oder mehr Wohnungen hat dann zwei oder mehr Stimmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass nach den Miteigentumsanteilen abgestimmt wird.

Gemäß § 25 Abs.5 WEG ist der Wohnungseigentümer von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Gemeinschaft Beschlüsse gegen ihn (z.B. Erhebung einer Klage) fasst.

3. Vorsitz

In der Regel übernimmt der Verwalter den Vorsitz bei der Wohnungseigentümerversammlung. Es kann aber in der Versammlung beschlossen werden, dass jemand anderes den Vorsitz übernimmt.

4. Stimmabgabe

Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst. Natürlich kann auch die Gemeinschaft beschließen, dass im Geheimen durch Abgabe von Stimmzetteln beschlossen wird. Jedenfalls hat der Verwalter nach Auszählung der Stimmen konstituierend festzustellen, ob der Antrag durch Beschluss angenommen oder abgelehnt wurde.

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