Protokoll / Beschlusssammlung

5. Mehrheiten

In der Regel reicht die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen. Anträge sind also angenommen, wenn mehr als 50 % der Anwesenden oder durch Vollmacht Vertretene für einen Antrag stimmen. Durch Mehrheitsbeschlüsse können beispielsweise Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Regel- ungen über den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, Beschlüsse über die Vornahme von Reparaturen (Instand- haltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums) oder Regelungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefasst werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Will die Gemeinschaft z.B. eine Modernisierung am Gebäude oder am Gemeinschafts- eigentum durchführen (z.B. die Installation eines Fahrstuhls), so müssen mehr als ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigen- tümer (Kopfprinzip) und gleichzeitig mehr als 50 % der Miteigentumsanteile zustimmen. Die gleichen Mehrheits- verhältnisse müssen gelten, wenn die Kosten von Reparaturen oder Modernisierungen am Gemeinschafts- eigentum anders als über die Miteigentumsanteile verteilt werden sollen. Es handelt sich beispielsweise um solche Fälle, wenn im Vorderhaus ein Fahrstuhl angebracht wird, von dem das Hinterhaus keinen Nutzen hat. Für diese Fälle reichen aber eben die normalen Mehrheitsverhältnisse nicht aus. Anders lautende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung haben hier keine Gültigkeit.

IV. Protokoll / Beschlusssammlung

Von jeder Eigentümerversammlung ist eine Niederschrift, also ein Protokoll zu fertigen. Hierin müssen alle Anträge und die hierzu gefassten Beschlüsse aufgeführt sein. Das Protokoll verfasst der Versammlungsleiter, was ja meistens der Verwalter ist. Zu unterschreiben ist dies vom Versammlungsleiter, einem Wohnungseigentümer und - wenn vorhanden - dem Vorsit- zenden des Verwaltungsbeirates.

Ferner ist eine sogenannte Beschlusssammlung zu führen. In einer gesonderten Sammlung sind mit Ort und Datum die gefassten Beschlüsse und die hierzu ergangenen Urteile aufzuführen. Jeder Wohnungseigentümer hat ein Recht darin Einblick zu nehmen. Dieses Recht hat auch ein anderer, der von einem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt wird. Dies ist z.B. sinnvoll für potenzielle Kaufinteressenten einer Wohnung.

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