Anfechtung

V. Anfechtung von Beschlüssen

Um fehlerhafte Beschlüsse ungültig werden zu lassen, müssen sie vor dem zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Werden rechtswidrige Beschlüsse nicht vor dem Amtsgericht angefochten, sind sie bestandskräftig, also gültig. Dies gilt auch für Negativbeschlüsse, also Beschlüsse in denen Anträge abgelehnt wurden.

Die Anfechtungsklage gegen einzelne Beschlüsse muss einen Monat nach Beschlussfassung bei Gericht eingehen und alsbald an die Gegenseite (hier die übrigen Wohnungs- eigentümer) zugestellt werden. Diese Frist gilt unabhängig davon, wann das Protokoll der Wohnungseigentümerver- sammlung an die Eigentümer versendet wurde. Es ist auch nicht entscheidend, ob der anfechtende Eigentümer an der Versammlung teilgenommen und von dem Beschluss vor Ablauf der Monatsfrist Kenntnis erlangt hat

Ein Wohnungseigentümer, der sich gegen einen oder mehrere gefasste Beschlüsse wehren möchte, muss also nach der Eigentümerversammlung zeitnahe handeln.