BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

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Vom Versicherungsschutz gedeckt?

Nicht von diesem Versicherungsschutz gedeckt ist jedoch die Haftpflicht aus der Vermietung von Sonder-  oder Teileigentum (Eigentumswohnung).

Sofern ein Schaden vom Sondereigentum eines Eigentümers ausgeht, haftet nicht die Gemeinschaft bzw. der Versicherer über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Für die Absicherung dieses Risikos ist alleine der jeweilige Eigen- tümer verantwortlich!

Drei Beispiele sollen aufzeigen, in welchen Fällen nicht die Gemeinschaft, sondern der jeweilige Eigentümer haftet:

Ein Eigentümer vermietet die Wohnung samt der darin befindlichen Einbauküche. Aufgrund ungenügender Befes- tigung fällt der mit hochwertigem Geschirr gefüllte Hängeschrank herunter. Das Geschirr ist dadurch komplett zerstört. Der Mieter verlangt Schadenersatz. Da der Hängeschrank eindeutig zum Sondereigentum gehört, ist hier nicht die Gemeinschaft haftbar zu machen.

Wegen mangelnder Wartung fällt bei starkem Wind eine Balkontrennwand in sich zusammen und verletzt den Mieter, der auf dem Balkon stand. Der Mieter trägt durch diesen Unfall eine dauerhafte Kopfverletzung davon und verlangt aus diesem Grund Schmerzensgeld. Darüber hinaus machen Krankenkasse und Rentenversicherung die Kosten für den Krankenhausaufenthalt, die Rehabilitationsmaßnahmen und die Rentenleistung geltend.  Die Eigentümergemeinschaft ist für diesen Schadenfall nicht zuständig, da die Trennwand - gemäß Teilungserklärung - zum Sonder-eigentum gehört.

Anlässlich einer Zwangsräumung kommen dem Mieter wertvolle Gegenstände abhanden. Der Mieter verlangt Schadenersatz. Da es sich bei der Wohnung um Sondereigentum handelt und der Wohnungseigentümer bzw. die von ihm beauftragten Personen nicht sorgfältig genug gehandelt haben, muss der Wohnungseigentümer für diesen Schaden selbst aufkommen.

In allen drei Fällen ist die Eigentümergemeinschaft nicht haftbar zu machen! Da die Schäden vom Sondereigentum ausgehen, haftet hier ausschließlich der jeweilige Eigentümer!

Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung benötigen deshalb einen ergänzenden Versicherungsschutz, welcher für sie in solchen Fällen die Haftung übernimmt.

In jedem Fall sollten die Bestimmungen der persönlichen Teilungserklärung beachtet werden, um zu erkennen, was Sondereigentum ist und wofür die Gemeinschaft somit nicht haftbar gemacht werden kann.

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