BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

Gebäudeversicherung hilfreich?

Gebäudeversicherung: Die Elementarschadendeckung hilft auch nicht immer!

Führen Starkregen und Gewitter nicht zu einer Überflutung des Grund und Bodens, zahlt die Elementarschadenversicherung nicht!

Regelmäßig warnen Verbraucherschützer vor den Fallen verschiedener Versicherungsverträge oder erklären bestimmte Versicherungen oder Leistungserweiterungen als unverzichtbar.

Aufgrund der Starkregenereignisse der vergangenen Sommer hörte man es wieder häufiger - vollgelaufene Keller oder Rückstau aus der Kanalisation. Eine Situation, die sich keiner wünscht - und eine Gegebenheit die viele nutzen, um die Elementarschadenversicherung anzupreisen.

Selbstverständlich ist die Elementarschadenversicherung eine wichtige Ergänzung zu jedem Wohngebäudeversich- erungsvertrag. Doch wo sonst auf jeden Haken und jede Kleinigkeit, die evtl. nicht gezahlt wird, seitens der Ver- braucherschützer hingewiesen wird, hört oder liest man über die Elementarschadenversicherung nur positives. Sie sei unver- zichtbar und zahle bei Überflutung und Rückstau immer.

Rückstau

Doch diese Aussage ist nicht richtig. Schäden durch Rückstau werden durch die Elementarschadenversicherung gezahlt. Jedoch muss man sich vorher vergewissern, ob man einen Rückstauverschluss im Abwasserleitungsrohr installiert hat oder nicht. Einige Versicherer fordern diesen als Voraussetzung. Sonst zahlt die Versicherung im Schadensfall keinen Cent!

Überschwemmung

Auch im Falle eines vollgelaufenen Kellers nach starken Regenfällen zahlt die Versicherung nicht immer! Laut Versicherungsbedingungen für die Elementarschadens-versicherung, ist für die Ersatzpflicht des Versicherers die Überflutung des Grund und Bodens, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet, Voraussetzung. Läuft nur der Keller voll, ohne dass das Grundstück nachweislich überflutet war, liegt keine Überschwemmung vor!

Läuft über eine schräg gebaute Einfahrt Wasser in den Keller oder die Garage, ist dies nicht notwendigerweise eine Überschwemmung. So entschied in einem Urteil das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 160/11). In diesem Fall war lediglich eine Neigung des Grundstücks Schadenursache. Das übrige Grundstücksgebiet war nur nass, nicht überflutet. Dies ist ein Punkt, den Verbraucherschützer leider häufig außer Acht lassen. Denn am Ende ist der Verbraucher der Leidtragende!

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