BWE Berlin und Brandenburg (Bund der Wohnungs- und Grundeingentümer)

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Rechtsfolgen Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit

II. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Gebot der Wirtschaftlichkeit

Der Mieter kann einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit nur im Rahmen der Betriebskosten- abrechnung rügen. Als Folge einer erfolgreichen Rüge hat der Mieter nur den Anspruch auf entsprechende Freistellung von den Nachzahlungsbeträgen bzgl. dieser Betriebskostenposition. Der Mieter hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass der Ver- mieter seinen Vertragspartner wechselt oder sonst wie aktiv wird.

III. Fallgestaltungen der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsge- botes

1. unnötige Betriebskosten

Zunächst ist in dieser Fallgestaltung die Frage zu trennen, ob es sich hier überhaupt um Betriebskosten handelt. Beispielsweise führt der Hauswart auch Verwaltungs- und / oder Instand- haltungstätigkeiten im Hause durch, die nicht umgelegt werden dürfen. Dies ist aber nicht ein Fall der unnötigen Betriebskosten, sondern einer von keinen Betriebskosten.

Es kann aber Fallgestaltungen geben, in denen theoretisch bestehende Betriebskosten einfach unnötig sind. Beispielsweise unnötig sein kann es einen Hausmeister für zwei vermietete Doppelhaushälften zu beschäftigen. Denkbar ist vielleicht auch ein Fall der Versicherung des Hauses wegen Hochwasser in Gebieten, die weit von Gewässern entfernt liegen.

2. erhebliche Kostensteigerung

Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit kann ferner vorliegen, wenn sich die Kosten einer Betriebskostenposition drastisch erhöht haben. Wann dies der Fall ist wird un- terschiedlich bewertet. Manche Gerichte gehen von 10 % Kostensteigerung, manche von 20 % Kostensteigerung aus. Andere wieder gehen davon aus, dass man den Einzelfall betrachten muss. Sofern diese Kostensteigerung aufgrund von Willkür des Vermieters zu Stande kommt, ist es unwirtschaftlich.

Ein Verstoß liegt jedoch dann nicht vor, wenn es für die (erhebliche) Kostensteigerung sachlich nachvollziehbare und vernünftige Gründe gibt. Wenn die Heizölpreise erheblich steigen, wird der Vermieter daran nichts ändern können. Wenn der Vermieter jedoch plötzlich einen günstigen und guten Unternehmer beispielsweise für die Gartenpflege oder den Win- terdienst abbestellt und jetzt zu einem erheblich teureren wechselt, ist dies Willkür. 

 

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