Einzelprobleme II

a) Angemessenheit einzelner Leistungen

Ein Problem könnte auch darstellen, dass der Vermieter einen Hausmeister für Tätigkeiten engagiert, die überflüssig sind bzw. kostengünstiger durchgeführt werden können. Dies betrifft z.B. Kontrollgänge. In kleineren Gemeinschaften kann der Verwalter dies selbst übernehmen bzw. dies einzelnen Mietern überlassen.

b) Lohn des Hausmeisters

Um nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu verstoßen, darf der Hausmeister nur einen ortsüblichen Lohn erhalten. Wann dies der Fall ist, ist regional unterschiedlich zu bewerten. Auch ältere hierzu ergangene Urteile dürften aufgrund der Preisentwicklung und der Einführung des Mindestlohns nicht mehr von Relevanz sein.

Angemessen waren Hausmeisterkosten in Urteilen ab dem Jahr 2009 von 0,08 €/m² bis zu 0,46 €/m², wobei bei den höheren Beträgen immer die Treppenhausreinigung durch den Haus- meister mit erledigt wurde.

c) erheblicher Kostenanstieg

Ein erheblicher Kostenanstieg verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn dies durch Willkür des Vermieters geschieht. Ein Vermieter ist also grundsätzlich bei einem erheblichen Kostenanstieg gehalten, der in der Regel durch Wechsel einer Firma oder Neueinstellung eines Hauswarts etc. entstanden ist, dies auf jeden Fall zu erläutern. Wenn vernünftige nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, aus denen sich die Notwendigkeit des Wechsels und die damit verbundene Erhöhung der Kosten ergeben, liegt kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.

d) mangelhafte Tätigkeit

In der Beratungstätigkeit kommt häufig die Problematik vor, dass Arbeiten nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden. Als Beispiel könnte die nicht durchgeführte Schneeräumung oder das nicht gewischte bzw. mangelhaft gewischte Treppenhaus angesetzt werden. Hier stellt sich die Frage, ob der Mieter dann für die Kosten des Hauswarts im Rahmen der Betriebs kostenabrechnung einstehen muss.

Dazu werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Teilweise wird vertreten, dass ein Kürzungsrecht nicht besteht, andere Gerichte sind aber anderer Meinung. Eine vermittelnde Ansicht stellt sich auf den Standpunkt, dass zunächst beachtet werden muss, dass dem Ver-mieter nun einmal die Kosten entstanden sind. Dies würde grundsätzlich zur Umlagefähigkeit führen. Erst wenn der Hauswart mehrfach oder gravierend gegen seine Arbeitspflichten verstoßen hat, könnte der Vermieter ver pflichtet sein, Maßnahmen zu ergreifen, sprich Abmahnung oder ggf. Kündigung. Wenn dann nachgewiesenermaßen der Vermieter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, könnten die auf den Mieter entfallenen Kosten von diesem entsprechend gekürzt werden.

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