Einzelprobleme I

3. überhöhte Kosten

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebietet dem Vermieter den Mieter vor unangemessen hohen Preisen zu schützen. Dabei ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Vom Vermieter kann deshalb verlangt werden, zumutbare Anstrengungen vorzunehmen, um einen Unternehmer zu beauftragen, der ortsübliche Preise verlangt.

In diesem Zusammenhang wird oftmals verlangt, dass der Vermieter drei Vergleichsangebote einholen muss, bevor er Verpflichtungen zu Lasten des Mieters eingeht.

Dies kann auch dazu führen, dass größere Wohnungs- unternehmen, die also am Ort eine Vielzahl von Objekten halten, Synergieeffekte oder Preisrabatte für den Mieter heraus handeln. Dies betrifft die Versicherungen, aber auch Menge- nrabatte oder Preisnachlässe beim Einkauf von Brennstoffen oder sonstigen Materialien.

Nochmals muss jedoch betont werden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, ausschließlich nach dem billigsten Ange- bot zu gehen. Er kann auch andere vernünftige sachliche Erwä- gungen einfließen lassen, wie z. B. die Zuverlässigkeit des Unte- rnehmens bzw. die schnelle Erreichbarkeit usw. .

IV. Ausgewählte Einzelprobleme

1. Hauswartkosten

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt in dem betreffenden Objekt notwendig ist einen Hauswart zu be- schäftigen. In kleineren Objekten dürfte dies eher nicht der Fall sein, insbesondere dann nicht, wenn Reinigungsarbeiten, Gar- tenpflegearbeiten und die Schneeräumung anderweitig organisiert sind. Dann bleibt für den Hauswart nichts übrig, sodass eine Beschäftigung eines Hauswarts eher ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt.

Im großen Objekt könnte sich dagegen die Notwendigkeit erweisen, dass ein Hauswart tätig wird. Zu beachten ist aber, dass einige Tätigkeiten des Hauswartes (Reparaturarbeiten / Verwaltungstätigkeiten, also Austragen von Briefen, Ankleben von Klingelschildern etc.) nicht umlagefähig sind, da es sich hier nicht um Betriebskosten handelt.

Der Vermieter ist berechtigt zur Durchführung von Haus- meistertätigkeiten sich eines separaten Unternehmens zu bedienen. Derartige Unternehmen dürften etwas teurer sein, als ein Hausmeister, weil in den Gebühren auch Kosten für die Abschreibung und Instand-haltung von Maschinen, Verwal- tungs- und Bürokosten sowie der Unternehmensgewinn einkalkuliert sind. Solange sich diese Kosten im ortsüblichen Be- reich befinden, liegt kein Verstoß gegen das Wirtschaft- lichkeitsgebot vor.

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