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Darlegungs- / Beweislast

V. Darlegungs- und Beweislast

Beruft sich jedoch der Mieter auf die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, so muss er substantiiert und unter Bezugnahme auf frühere Abrechnungen bzw. Abrechnungen vergleichbarer Objekte, Betriebskostenspiegel, Preislisten anderer Firmen etc. vortragen. Der Mieter muss einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darlegen und beweisen.

Dabei reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, auf einen nationalen oder regionalen Betriebskosten- spiegel auszuweichen. Die beispielsweise auch im Berliner Mietspiegel aufgeführten Durchschnittswerte allein reichen nicht für eine hinreichende Substantiierung. Sie haben also lediglich Indizwirkung.

Zu beachten ist letztlich auch, dass dann kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, wenn der Vermieter bereits entsprechende Verträge mit den unterschiedlichen Versorgern geschlossen hatte, bevor der Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat und in die Wohnung eingezogen ist.

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