Tipp 1.3 - Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

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Tipp 1.3 - Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Rechtsanwalt Stephan LofingLofing.jpg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Meierottostraße 7 10719 Berlin
Tel. 030/ 213 70 54
Fax 030/ 218 92 02
E-Mail: mail@rechtsanwalt-lofing.de


Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

I. Vorbemerkung

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter alle von ihm verauslagten Beträge für Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter erstattet bekommen. Da dieser Umstand oftmals von Vermietern ausgenutzt wurde, indem unwirtschaftliche Verträge mit Anbietern geschlossenen wurden, hat sich bereits frühzeitig das Gebot der Wirtschaft- lichkeit herausgebildet, was zwischenzeitlich auch in § 556 Abs. 3 S. 1 2.HS und § 560 Abs. 5 BGB gesetzlich normiert wurde.

Da nun das Gesetz nicht genauer beschreibt, was das Gebot der Wirtschaftlichkeit genau bedeutet, hat sich in der Recht- sprechung folgender Maßstab herausgebildet:

Maßgebend ist danach derjenige Maßstab eines wirtschaftlich denkenden Wohnungsver-mieters. Die Entscheidungen des Ver- mieters müssen also von vernünftigen und sachlich vertretbaren Überlegungen bestimmt sein. Dies zwingt den Vermieter jedoch nicht ausschließlich auf den Preis zu gucken. Vielmehr können auch bei der Auswahlentscheidung der verschiedenen Firmen Kriterien herangezogen werden, wie beispielsweise die Dauer der Vertragsbindung, die Zuverlässigkeit des Unternehmens bzw. Erreichbarkeit bei Notfällen usw.

Sachfremde Erwägungen, wie z. B. familiäre oder freund- schaftliche Beziehungen zum Unternehmen, sonstige geschäf- tliche Beziehungen des Vermieters zum Unternehmen oder Verknüpfung mit der Erwartung eigener Aufträge können je- doch einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar- stellen.

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