Tipp 1.2 - Schönheitsreparaturen und kein Ende?

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Tipp 1.2 - Schönheitsreparaturen und kein Ende?

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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Heers & Woddow, Notar und Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin
Tel: 030/889 20 00
Fax: 030/881 68 82
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Schönheitreparaturen und kein Ende?

Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung, insbesondere der aktuellen Änderungen seit dem 18.03.2015

1. Einleitung

Kaum ein Bereich der Wohnraummiete hat in den ver- gangenen Jahren eine stärkere Beachtung und Veränderung erfahren als der Bereich der Schönheitsreparaturen. Nach- folgend soll daher ein kurzer Überblick über die bisherige Rechtsprechung erfolgen und insbesondere unter Beachtung der wegweisenden Urteile vom 18.03.2015 des BGH[1] die ver- mieterseits zu beachtenden Punkte bei einer Neuvermietung dargestellt werden, um zumindest unter der momentan gege- benen Rechtslage möglichst wirksam die Überwälzung von Schönheitsreparaturen zu vereinbaren. Dabei gelten die Ausführungen für den Bereich der Formularverträge, deren Ver- wendung im Wohnraummietrecht der Regelfall sein dürfte.

Bedeutung hat die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter deshalb, da bei einer unwirksamen Abwälzung es bei der gesetzlichen Reglung verbleibt. Nach dieser hat der Vermieter die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zu tragen und mithin auch die Schönheitsreparaturen durch- zuführen. 

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