Tipp 1.1 - Reform des Mietrechts: Die Mietpreisbremse

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Auskunftspflicht Vermieter

Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters:

Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters zu einer Auskunft über die für die Bemessung der Miete maßgeblichen Umstände verpflichtet. Dieser Auskunftsanspruch soll dem Mieter die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Verfahrens gemäß § 556g Abs. 2 BGB verschaffen. Begrenzt ist dieser Auskunftsanspruch, wenn eine bestimmte Tatsache allgemein zugänglich ist, z.B. muss der Vermieter dem Mieter einen veröffentlichten Mietspiegel nicht zusenden. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich also auf Umstände, die dem Mieter nicht gut zugänglich sind. Außerdem muss es sich um Tatsachen handelt, über die der Vermieter unschwer Auskunft geben kann. Ungeklärt ist, ob der Vermieter neben der Auskunft, auch eine Art Glaubhaftmachung oder Beweisführung schuldet. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich dies nicht. Um allerdings Rechtsstreite zu vermeiden, kann es durchaus sinnvoll sein, dass der Vermieter nicht nur Auskunft erteilt, sondern auch Belege in Form von Mietverträgen, Handwer- kerrechnungen usw. vorlegt.

Endet die Mietpreisbremse irgendwann?

Landesregierungen können sich bis zum 31.12.2020 entscheiden, ob sie Verordnungen für Gemeinden erlassen, in denen eine Mietpreisbegrenzung gelten soll. Wenn eine solche Verordnung erlassen wird, wie z.B. in Berlin, dann muss eine solche Verordnung befristet sein. Ihre maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre. Daraus folgt, dass spätestens am 31.12.2025 alle Mietpreisbegrenzungen enden, es sei denn der Gesetzgeber beschließt eine neue Mietpreisbremse.

Eines ist jedenfalls sicher: Der Gesetzgeber hat keine einfache Regelung geschaffen. Ob sie überhaupt das Ziel der Dämpfung des Mietanstiegs erreichen wird, wird die Zukunft zeigen.



[1] Gesetzesentwurf der Bundesregierung S. 36

[2] Blank WuM 2014,641, a.A. BayObLG v. 25.3.1986 ZMR 1986,193 = WuM 1986,205

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